Gastaufnahmevertrag:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt ist, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages.
  3. Bei Nichtbereitstellung des zugesagten Zimmers durch den Vermieter hat der Vermieter dem Gast Schadenersatz zu leisten, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den folgenden Teil des vereinbarten Preises zu zahlen: 95% des Preises bei Ferienwohnungen 80% des Preises bei Übernachtung mit Frühstück 70% des Preises bei Übernachtung mit Teilverpflegung 60% des Preises bei Übernachtung mit Vollverpflegung.
  5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Unterkünfte anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
  6. Bis zur anderweitigen Vermietung der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Punkt 4 berechneten Betrag zu zahlen. Die Anreise muss bis 18.00 Uhr oder nach Absprache erfolgen. Am Abreisetag ist das Zimmer bis 11.00 Uhr zu räumen, falls keine anderen Abmachungen einvernehmlich getroffen wurden. Nimmt der Gast über diese Zeit hinaus das Zimmer in Anspruch, kann eine weitere Nacht berechnet werden.
  7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Worpswede zuständige ordentliche Gericht. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und für die Haftung des Vermieters für eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.
  8. Gegenseitige Kontaktaufnahme und Vertragsabschluß sind ausschließlich Angelegenheit von Gast und Vermieter. Mietstreitigkeiten können vermieden werden, wenn der Beherbergungsvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Die Worpsweder Touristik und Kulturmarketing GmbH und die Touristikagentur Teufelsmoor-Worpswede-Unterweser e.V. übernehmen keine Haftung.
  9. Preise: Die angegebenen Preise entsprechen dem Stand 10/2009. Besondere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedürfen der Schriftform.